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Abfindungen optimieren

Abfindungen sind wie Arbeitslohn voll steuerpflichtig. Sie werden jedoch gemäß §§ 24, 34 EStG mit der sog. Fünftelregelung durch eine gemilderte Progression privilegiert. Diese Privilegierung gilt aber nur dann, wenn die Abfindung in einem Kalenderjahr zufließt („Zusammenballungsprinzip“) und wenn die Abfindung höher ist als das Gehalt, das bis zum Jahresende geflossen wäre bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses. Wurde eine Abfindung in Teilbeträgen in mehreren Kalenderjahren bezahlt, so unterliegt sie dem vollen Steuersatz.

Diese hohe Steuerlast muss man jedoch nicht akzeptieren. Durch abziehbare Sonderausgaben kann man das zu versteuernde Einkommen deutlich reduzieren. Die größten Effekte erzielt man beim richtigen Einsatz des Investitionsabzugsbetrages. Auch eine Kombination ist möglich und auch empfehlenswert. Für die Folgejahre ergeben sich weitere steuerlich negative Ergebnisse, die Sie mit positiven Einkünften verrechnen können. Sogar eine komplette Steuervermeidung ist so möglich.


Hier kommt unser Steueroptimierungskonzept zum Einsatz.

Wichtig ist immer das das Konzept durchkalkuliert und im Detail geprüft ist. Denn nur wenn die steuerliche Anerkennung gegeben ist macht ein solches Konzept Sinn.
Dazu arbeiten wir eng mit Steuerberatern aus unserem Netzwerk zusammen.

Der Sicherheit des ausgewählten Konzeptes wird ebenfalls größte Aufmerksamkeit geschenkt.
Nicht der kurzfristige Steuervorteil steht im Vordergrund, sondern der langfristige Vermögenszuwachs.
Dabei nutzen wir die Investition in Sachwerte.


Nutzen auch Sie unser Konzept zur Optimierung von Abfindungen, um auf Ihre Abfindung möglichst wenig Steuern zu zahlen!


Sollten Sie Interesse daran haben, Ihre Abfindung vor dem Finanzamt zu retten, zögern Sie nicht mit uns
Kontakt aufzunehmen. Sie können bis zu 100% Ihrer Abfindung steuerfrei erhalten.
Wir zeigen Ihnen entsprechende Möglichkeiten auf.


Bitte nutzen Sie das nachfolgende
Kontaktformular
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